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   OLG Celle, 14.05.2020 - 5 U 131/19   

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https://dejure.org/2020,31916
OLG Celle, 14.05.2020 - 5 U 131/19 (https://dejure.org/2020,31916)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.05.2020 - 5 U 131/19 (https://dejure.org/2020,31916)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 5 U 131/19 (https://dejure.org/2020,31916)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umkehr der Steuerschuldnerschaft hat Auswirkungen auf die Verjährung des Werklohns!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umkehr der Steuerschuldnerschaft wirkt sich auf die Verjährung des Werklohns aus! (IBR 2021, 7)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    Auszug aus OLG Celle, 14.05.2020 - 5 U 131/19
    Hintergrund der nachträglichen Inrechnungstellungen der Umsatzsteuern sei das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 2018 (VII ZR 157/17) gewesen, welches einen Nachzahlungsanspruch im Hinblick auf die bisher nicht vereinnahmten Umsatzsteuern des leistenden Unternehmens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erkannt habe.

    Allerdings besteht dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. Mai 2018 - VII ZR 157/17 und Urteil vom 10. Januar 2019 - VI ZR 6/18) eine Ausnahme, wenn ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei dem zwischen ihnen vor dem Erlass des Urteils des Bundefinanzhofes vom 22. August 2013 (V R 37/10) abgeschlossenen und durchgeführten Bauverträgen übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 2011 ausgegangen sind.

    Bei der Frage der Verjährung hat der BGH (Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 und Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18) darauf abgestellt, dass der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden bzw. der Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer gestellt worden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus OLG Celle, 14.05.2020 - 5 U 131/19
    Allerdings besteht dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. Mai 2018 - VII ZR 157/17 und Urteil vom 10. Januar 2019 - VI ZR 6/18) eine Ausnahme, wenn ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei dem zwischen ihnen vor dem Erlass des Urteils des Bundefinanzhofes vom 22. August 2013 (V R 37/10) abgeschlossenen und durchgeführten Bauverträgen übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 2011 ausgegangen sind.

    Der Bundesfinanzhof hat danach mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10) entschieden, dass § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 (= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 UStG 2011) entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie (Abschnitt 182a Abs. 11 UStR 2005) einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 6/18

    Inanspruchnahme einer Tischlerei auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags aus

    Auszug aus OLG Celle, 14.05.2020 - 5 U 131/19
    Bei der Frage der Verjährung hat der BGH (Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 und Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18) darauf abgestellt, dass der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden bzw. der Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer gestellt worden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
  • OLG Oldenburg, 14.12.2022 - 5 U 70/19

    Cadisc; Bandscheibe; Dislokation

    Mit Beschluss vom 16.12.2019 hat der Senat mitgeteilt, dass er gemäß § 411 a ZPO die Gutachten der Sachverständigen HH und II aus den Verfahren 5 U 81/19 und 5 U 131/19 verwerten wolle.

    Der Senat hat sodann das im Parallelverfahren 5 U 131/19 erstattete schriftliche Gutachten den Parteivertretern übersandt zur Stellungnahme.

  • OLG Frankfurt, 07.05.2020 - 22 U 226/18

    Analoge Anwendung des § 160 HGB für Haftung des Kommanditisten bei Herabminderung

    Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist u.a. auf mehrere den Parteien bekannte in Parallelverfahren ergangene Urteile des Landgerichts Nürnberg (8 O 4235/18, Urteil vom 21, 12,2018, Bl. 254 d.A. und 10 O 4274/18, Urteil vom 08.02.2019 Bl. 400 d.A.) sowie des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt (5 U 39/19, Urteil vom 10.03.2020, Bl. 556 d.A., 5 U 38/19 (zitiert in Bl. 599) und 5 U 131/19 (Bl. 617 d.A, beide letztgenannten Urteile vom 03.04.2020).
  • LG Essen, 09.12.2021 - 4 O 72/21

    Bauvertrag, Umsatzsteuer

    Erst zu diesem Zeitpunkt bestand für die Finanzbehörden überhaupt ein Anlass, gegenüber der Bauleistenden Ansprüche geltend zu machen und mithin die erforderliche Gefahr, dass die Finanzämter die Bauleistende auch tatsächlich in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2020, Az. VII ZR 204/18, Rz. 14, beck-online; OLG Celle, Urteil vom 14.05.2020, Az. 5 U 131/19, beck-online; OLG Köln, Urteil v. 04.08.2016, Az. I-7 U 177/15, juris).
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